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Änderung der
Wirtschaftlichkeitsprüfung öffentlicher
Ausschreibungen
Nachdem das
Bayerische Staatsministerium des Innern in
seiner Bekanntmachung (I B 3 1512.4-138)
verlautbaren ließ, dass bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge hohe Wertgrenzen zum
Vorteil des lokalen Handwerks und Mittelstands
eingeführt werden, haben auch in
Baden-Württemberg Verbände, Kammern, Innungen
und die kommunalen Spitzenverbände an die
Landesregierung die Forderung gestellt, das
Vergaberecht so zu gestalten, das auch den
hiesigen Unternehmen größere Marktchancen
eingeräumt werden sollen. Ministerpräsident
Oettinger setzte daraufhin eine „Arbeitsgruppe
Vergabepraxis der öffentlichen Hand“ ein, die
Ende des Jahres 2007 eine neue Bewertungspraxis
bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung vorschlug.
Diese ist mittlerweile durch ein
Empfehlungsschreiben des Innenministeriums an
die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) durch die
Einführung neuer nicht rechtsverbindlicher
Orientierungswerte umgesetzt worden.

Was bringt diese
neue Regelung den Kommunen und den örtlichen
Unternehmen? Das Vergaberecht normiert die
Beschaffung von Gütern und Leistungen durch die
öffentliche Hand. Ein fairer Wettbewerb
verbietet die Berücksichtigung sachwidriger
Vergabekriterien. Es dient der Sicherstellung
einer sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung
von öffentlichen Geldern. Das Vergaberecht ist
kein Instrument der Wirtschaftsförderung.
Gewollt ist lediglich die wettbewerbsschützende
Zielrichtung vergaberechtlicher Bestimmungen. Es
soll verhindert werden, dass die öffentliche
Hand aufgrund ihrer außergewöhnlichen
Nachfragemacht das Marktgleichgewicht stört. Aus
diesem Grund wurde das Vergaberecht auch im GWB
verankert. Eine besondere Privilegierung des
Handwerks und des Mittelstands kennt das Gesetz
aber nicht. Mittelständische Interessen sind
nach dem Willen des Gesetzgebers „vornehmlich
durch Teilung der Aufträge in Fach- und Teillose
angemessen zu berücksichtigen“ und sie werden
flankiert vom Mittelstandsförderungsgesetz. Ein
transparentes Verfahren dient vor allem der
Vermeidung und Bekämpfung von Korruption,
Preisabsprachen und Vetternwirtschaft.
Gleichbehandlung und diskriminierungsfreier
Zugang zu öffentlichen Aufträgen ist oberstes
Gebot des EU Primärrechts und umfasst das
gesamte Vergabeverfahren.

Alle
Gebietskörperschaften haben ihre Aufforderung
zur Abgabe eines Angebots öffentlich
auszuschreiben. Ausnahmen können nur aus
besonderen auftragsbezogenen Gründen zu-lässig
sein. Eine solche Ausnahme findet sich in § 3
Nr. 2 Abs. 1 a VOB/A und § 3 Nr. 3 b VOL/A. Die
öffentliche Hand kann eine beschränkte
Ausschreibung wählen, sofern die öffentliche
Ausschreibung einen bürokratischen Aufwand
verursacht und so teuer würde, dass der
angestrebte Vorteil oder der Wert der Leistung
dazu im Missverhältnis stehen würde. Die
Kommunen müssen diesen unbestimmten
Rechtsbegriff „Missverhältnis“ für sich selbst
festlegen. Dabei braucht nicht das
Selbstverwaltungsrechts bemüht zu werden, es
reichen schon pragmatisch kaufmännische
Überlegungen aus. Das wird auch künftig so sein.

Bislang hat die
Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) vermutet, dass bei
Arbeiten am Rohbau, Tiefbau und Verkehrswegebau
mit einem Auftragsvolumen von 25.000,- bis
35.000,- Euro, bei Hochbau-Ausbaugewerken sowie
Garten- und Landschaftsbau von 10.000,- bis
20.000,- Euro die Kosten einer öffentlichen
Ausschreibung im Sinne in § 3 Nr. 2 Abs. 1 a
VOB/A und § 3 Nr. 3 b VOL/A unwirtschaftlich
sind, so dass die Kommunen auch ohne Begründung
eine beschränkte Ausschreibung wählen durften.
Einschränkender war die Praxis der GPA bei der
freihändigen Vergabe mit einem Auftragvolumen
von 8.000,- bis 10.000,-. Euro. Bis zu diesen
Beträgen ging die GPA von einem vermuteten
Missverhältnis aus und erlaubte die freie
Vergabewahl.

Der Ländervergleich
wies diese Kontrollpraxis der GPA als restriktiv
aus. Unsere Kommunen waren angehalten, auch bei
relativ niedrigen Auftragsvolumina das
Vergaberecht anzuwenden, um sich nicht einer
Rüge der GPA auszusetzen. Es lag auf der Hand,
dass sich diese Praxis ändern musste.

Das
Innenministerium hat jetzt der GPA empfohlen,
ihre Kontrollpraxis bei den Fragen
Missverhältnis und Wirtschaftlichkeit beim
Aufwand der Ausschreibung öffentlicher Aufträge
zu ändern. Gestützt auf die Ergebnisse der
Arbeitsgruppe Vergabepraxis schlug das
Innenministerium folgende Werte bei der
Wirtschaftlichkeitsprüfung vor:

VOB-Bereich
(kommunale Bauaufträge)
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Freihändige Vergabe
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20.000,- Euro |
Beschränkte Ausschreibung
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-
Ausbaugewerke |
40.000,- Euro |
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- Rohbau,
Verkehrswegebau, Tiefbau |
75.000,- Euro |
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- mit
vorgeschaltetem überregionalen
Teilnahmewettbewerb |
100.000.- Euro
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VOL-Bereich
(kommunale Liefer- und Dienstverträge)
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Freihändige Vergabe
|
10.000,- Euro |
|
Beschränkte
Ausschreibung |
40.000,- Euro
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Künftig geht die
GPA davon aus, dass bis zu diesen Beträgen die
Kosten und der Aufwand einer förmlich
öffentlichen Ausschreibung so hoch sind, dass
sie gemessen an der zu erwartenden Einsparung in
einem Missverhältnis stehen. Eine besondere
Begründungspflicht für die Verfahrenswahl
entfällt. Dies sind keine festen Wertgrenzen
sondern nicht rechtsverbindliche
Orientierungswerte. Wir haben uns in
Baden-Württemberg bewusst gegen
rechtsverbindliche Wertgrenzen und für flexible
Orientierungswerte entschieden. Dies wird in den
Medien oftmals falsch wiedergegeben. Auch
oberhalb dieser Orientierungswerte können die
Kommunen die beschränkte Ausschreibung wählen.
Sie haben dies jedoch zu begründen, zu
dokumentieren und transparent zu machen. Auch
wenn unterhalb der Orientierungswerte die GPA
die Wirtschaftlichkeit der Ausschreibung nicht
mehr prüft, kann es angezeigt sein, die
öffentliche Ausschreibung und nicht die
beschränkte Ausschreibung oder die freihändige
Vergabe zu wählen. Hier kommt es auf den
Einzelfall an, den die Kommunen in eigener
Verantwortung zu prüfen haben.

In der CDU-Fraktion
stand nur die Frage zur Diskussion, ob starre
rechtsverbindliche Wertgrenzen oder nicht
rechtsverbindliche Orientierungswerte eingeführt
werden sollten. Die Arbeitsgruppe Vergabepraxis
forderte die Festlegung von rechtsverbindlichen
Wertgrenzen in öffentlichen Aufträgen durch eine
Verwaltungsvorschrift. Die avisierten Werte
waren für die CDU-Fraktion im Landtag
unproblematisch. Ihre Festlegung durch starre
Wertgrenzen insbesondere durch
Verwaltungsvorschrift oder eine Rechtsnorm sah
die CDU-Fraktion im Hinblick auf das EU-Recht
nicht nur kritisch sondern in der Anwendung auch
als unpraktikabel an. Eine auf eine Rechtsnorm
basierende Wertgrenze, die um einen Cent
überschritten wird, wird zu einem bürokratischen
Formalismus, weil bei Überschreitung zwingend
die Wahlfreiheit des Ausschreibungsverfahrens
aufgehoben ist. Hinzu kommt, dass ein
diskriminierungsfreier Zugang zu öffentlichen
Aufträgen ein Grundpfeiler des Binnenmarktes
ist. Marktbarrieren und
Marktzutrittshindernissen, die auf Rechtsnormen
oder Verwaltungsvorschriften beruhen, können
leicht die EU-Kommission auf den Plan rufen, die
dann für das Land Sanktionen verhängen kann.

Wertgrenzen, denen
verbindliche Rechtsnormen zugrunde liegen, sind
nicht nur mit den Zielen des Vergaberechts
unvereinbar. Sie führen auch zu einer
Aufspaltung in kleine lokale Märke. Dies schadet
örtlichen Unternehmen, wenn sie auch auswärts
Aufträge suchen. Benachteiligt wären
Mittelständler und Handwerker in
strukturschwachen Gebieten, die dort kaum
Chancen hätten und in strukturstarken Gegenden
faktisch ausgeschlossen wären. Ein lokaler Markt
ohne Zutrittschancen ist ein Nährboden für
Preisabsprachen. In ihm wächst die
Korruptionsgefahr.

Bayern ist bereits
ins Fadenkreuz der EU-Wettbewerbshüter geraten.
Das wollen wir in Baden-Württemberg vermeiden.
In Bayern müssen Tiefbauarbeiten bis 300.000,-
Euro, Rohbauarbeiten bis 150.000,-Euro im
Hochbau und 75.000,- Euro bei sonstigen Gewerken
nicht öffentlich ausgeschrieben werden. Die
freihändige Vergabe liegt gar bei 30.000,- Euro.
Andere Länder haben ähnliche Regelungen
geschaffen. Dennoch hat Bayern Hürden eingebaut.
Unterhalb der Schwellenwerte wird eine eigene
Nachprüfungsstelle eingerichtet. Die Kommunen
müssen eigene Vergabehandbücher führen. Die
beschränkte Ausschreibung soll 3 bis 8 Anbieter
umfassen und die Ausschreibung hat überregional
zu erfolgen. Das Verfahren ist bürokratisch.
Bemerkenswert ist, dass es den Bayern dabei
selbst nicht sehr wohl ist. In ihrer
Bekanntmachung weisen sie ausdrücklich darauf
hin, dass sowohl das GWB als auch die Grundsätze
des EU Rechts zum diskriminierungsfreien Zugang
öffentlicher Aufträge beachtet werden muss.
Juristen nennen das Angstklausel. In Verträgen
zwischen Kaufleuten mag das angemessen sein, in
einer ministeriellen Bekanntmachung ist das fehl
am Platz. Ob damit die Vergabe öffentlicher
Aufträge aufgelockert ist, darf bezweifelt
werden.

Mit der Empfehlung
des baden-württembergischen Innenministeriums an
die GPA, ihre Kontrollpraxis zur
Wirtschaftlichkeit und zum Missverhältnis des
Aufwands bei der Ausschreibung öffentlicher
Aufträge zu erweitern, wird dem Handwerk und dem
Mittelstand im Land besser gedient. Die Kommunen
müssen jetzt nachziehen. Orientierungswerte sind
nicht Gegenstand EU-rechtlicher Überprüfung. Sie
erlauben die Spielräume kommunaler Auftraggeber
flexibler zu gestalten und lokale Anbieter in
das Angebotsverfahren zielgerichtet einzubinden.
Wir sind damit in Baden-Württemberg besser
aufgestellt als andere Länder.
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