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Weltanschauung, nein Danke

Anmerkungen zum Allgemeinen Gleichstellungsgesetz

In letzter Minute hat sich die Große Koalition auf Korrekturen am Entwurf für ein „Allgemeines Gleichstellungsgesetz (AGG) geeinigt. Das Gesetz zählt nicht zu den Sternstunden unserer Legislative. Sowohl der Vorentwurf als auch die Fassung als Antidiskriminierungsgesetz erfuhren massive Kritik in der Öffentlichkeit. Da die Länderkammer zustimmen muss und Baden-Württemberg initiativ wurde, ist das AGG in wesentlichen Teilen entschärft worden. Handwerkliche Fehler bleiben dennoch.

Die Grundüberzeugung, dass alle Menschen in ihrer Würde, ihrem Wert und ihrem Rang gleich sind, ist wesentlicher Bestandteil einer aufgeklärten und toleranten Gesellschaft. Die wachsende Integration Europas macht verstärkt Menschenrechte und damit auch den Gleichheitssatz zum normativ wichtigsten Teil einer europäischen Sozialordnung. Die CDU-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg unterstützte daher alle geeignete Initiativen, die sich gegen Diskriminierung wenden und dabei insbesondere die Umsetzung der vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien, die der Rat beschlossen hat. Die CDU ist der Auffassung, dass die EU-Richtlinien der alleinige Maßstab sind und bleiben sollten. Nationale Ergänzungen dürfen weder unsere Wirtschafts- und Rechtsordnung finanziell und administrativ belasten noch Rechtsunsicherheiten und Erschwernisse schaffen, die dem Ziel einer diskriminierungsfreien Gesellschaft nicht dienlich sind.

Der Entwurf des AGG hat über das Gemeinschaftsrecht hinausgehend auch die Merkmale Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter und sexuelle Identität in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz mit einbezogen. Der Schutz behinderter oder alter Menschen und die Toleranz gegenüber allen religiösen Bekenntnissen ist christdemokratische Politik und auch die Akzeptanz sexueller Ausrichtung ist Ausdruck eines gewachsenen Selbstverständnisses in unserer Bevölkerung.

Das gilt nicht für die Weltanschauung, denn „Weltanschauung“ ist alles andere als ein klar zu definierender Begriff. Scientologen, selbsternannte pseudoreligiöse Eiferer und politische Wirrköpfe von links und rechts hätten ihre Spielwiese in Deutschland ausgeweitet und sich dabei auf dieses Gesetz gestützt. Für den Schutz der „Weltanschauung“ ist daher im AGG kein Platz, das hat die CDU erfolgreich durchgesetzt.

Das AGG erstreckt sich auf alle Schuldrechtsverhältnisse, die auf eine Vielzahl von Fällen Anwendung finden (Massengeschäfte) und privatrechtliche Versicherungen. Die CDU hat sich vehement dafür eingesetzt, dass private Mietverträge ausgeschlossen werden, da dies nachhaltige Auswirkungen auf die private Wohnungswirtschaft haben würde. Vermietung ist Vertrauenssache. Der Kompromiss ergab einen Teilerfolg. Ein Eigentümer, der bis zu 50 Wohnungen vermietet, braucht sich bei der Mieterwahl nicht mehr um das Gleichstellungsgesetz zu kümmern.

Wer als Betroffener diskriminiert wird, hat künftig einen Anspruch auf Vermögensschaden aber auch für immaterielle Schäden. Die europäischen Richtlinien sehen dies nicht ausdrücklich vor. Leider hat das AGG nicht klargestellt, dass ein Anspruch auf Vertragsabschluss ausgeschlossen ist. Da bleibt eine offene Baustelle. Wichtig war aber, dass der Rechtsschutz nicht so ausgestaltet wird, dass allein die „Glaubhaftmachung einer Benachteiligung“ ausreicht. Faktisch ist dies eine Beweislastumkehr. Wer betroffen ist, muss die Diskriminierung beweisen. Dies ist in unserem Zivilrecht auch die Regel. Mit der ursprünglichen Beweislasterleichterung hätten Antidiskriminierungsverbände ein Schleusentor von Klagen geöffnet mit nicht absehbaren Folgen für den sozialen Frieden.

Auswirkungen wären bei „mittelbaren Beeinträchtigungen“ zu spüren gewesen, die vom AGG ebenfalls geschützt werden. Wenn ein Restaurant keine Speisen führt, die den islamischen oder mosaischen Speisevorschriften genügen, so dass strenggläubige Muslime oder Juden in einem solchen Lokal nicht essen können oder wer als Arbeitgeber eine Weihnachtsfeier in einem Betrieb zulässt, in dem auch Arbeitnehmer anderer religiöser Bekenntnisse arbeiten, benachteiligt im Sinne des Gesetzes. Es ist daher richtig, dass mittelbare Benachteiligungen nur dann sanktioniert werden können, wenn diese bezweckt oder beabsichtigt sind. Die Gefahr, das mittelbare Diskriminierungen zu einer Nivellierung unser Gesellschaft auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner führen, ist nicht von der Hand zu weisen.

Die Möglichkeit zur Verbandsklage der Gewerkschaften ist deutsche Übererfüllung. Sie gehört zu den Gesetzespassagen, in denen aus europäischer Kann-Bestimmung ein deutsches Muss wurde. Die weitgehenden Klagerechte des Vorentwurfs sind eingeschränkt worden. Eine Gewerkschaft kann, falls in einem Betrieb grobe Verstöße gegen das Gesetz vorkommen und der Betrieb keinen Betriebsrat hat, die Gerichte anrufen. Andernfalls bleibt dies dem Betriebsrat vorbehalten, sofern die Betroffenen auch damit einverstanden sind. Ein Ärgernis sind auch die zu Interessenverbänden aufgewerteten „Antidiskriminierungsverbände“. Von den Richtlinien ist nur vorgesehen, einen Dialog mit Gruppen zu pflegen, die sich gegen Diskriminierung wenden, und nicht mit „professionelle Abmahnvereinen“. Die Befugnis von Antidiskriminierungsverbände, als Bevollmächtigte zu handeln und vor Gericht aufzutreten geht zu weit.

Den Anspruch Bürokratie abzubauen, wird das vorliegende AGG nicht vollumfänglich gerecht. Die neu zu schaffende Antidiskriminierungsstelle beim Bund, das Erfordernis für Unternehmen, Beschwerdestellen einzurichten und zu unterhalten, Dokumentation für diskriminierungsrelevante Vorgänge zu führen sowie eine mögliche Prozessflut aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe wie „Belästigung, Eignung, Erforderlichkeit, Angemessenheit“ schafft bürokratische und gesetzliche Hemmnisse für unser Wirtschaftsleben.

Der CDU-Fraktion im Landtag von Baden-Württemberg war bewusst, dass bei einer weiteren Verzögerung der Umsetzung der vorgenannten Richtlinien Sanktionen der europäischen Behörden drohen. Die Verzögerung der Umsetzung beruht aber gerade darauf, dass die früheren Entwürfe weit über die Vorgaben der Richtlinien reichten und damit nicht zu mehr Gleichbehandlung sondern zur gesellschaftlichen Nivellierung beigetragen haben und aus diesem Grund in der politischen Diskussion gescheitert sind. Der Zeitverzug ist keine Rechtfertigung dafür, dass zur Vermeidung von Sanktionen ein Gesetz erlassen wird, das unpraktikabel, unsachgemäß und mit Grundprinzipien unser Rechtsordnung nur schwer vereinbar ist. Der Gesetzesentwurf in der alten Form ist eine Belastung für den sozialen Frieden und für den Wirtschaftsstandort in Baden-Württemberg. Aus der Diskussion um das AGG müssen wir lernen, dass die „Übererfüllung“ der Umsetzung europäischer Richtlinien unserer Gesellschaft nicht zwangsläufig gut tut, sondern dass wir uns eher mehr Probleme und Standortnachteile schaffen.

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© Dr. Reinhard Löffler MdL

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